Restwert
Wer nach einem Autounfall mit Totalschaden Ersatz für sein Fahrzeug verlangt, muss sich nicht den höchst möglichen Restwert seines Unfallwagens anrechnen lassen, das veröffentlichten die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht es in der Regel aus, wenn der Geschädigte den Restwert durch einen Sachverständigen ermitteln lässt und von der Schadenssumme abzieht. Nur wenn sich der Verkauf zu einem höheren Preis aufdrängt, etwa weil der Unfallverursacher ein verbindliches Angebot mit einem günstigeren Erlös für den Unfallwagen vorlegt -, muss er sich einen höheren als den vom Sachverständigen ermittelten Restwert entgegenhalten lassen. Damit gab der BGH einem Außendienstleiter Recht, der mit einem Wagen seiner Firma ohne eigenes Verschulden verunglückt war. Ein Gutachter hatte für das zerstörte Auto einen Restwert von 5 500 Mark ermittelt, der vom Wiederbeschaffungswert in Höhe von rund 48 000 Mark abgezogen wurde. Der Unfallverursacher dagegen wies auf einen Händler hin, der angeblich 8 700 Mark zahlen wolle, legte allerdings kein konkretes Angebot dieses Händlers vor. Dem VI. BGH-Zivilsenat zufolge ist der Geschädigte zwar gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten. Doch der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit, um deren Realisierung sich der Betroffene erst noch hätte bemühen müssen, genüge nicht, um seine Pflicht zur Minderung des Schadens zu begründen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Grundsätzlich ist ein Geschädigter Herr des sogenannten Restitutionsgeschehens, also der Schadensabwicklung. Veräußert er ein unfallgeschädigtes Fahrzeug mit dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert, darf die Versicherung ihm später keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen. So ein Urteil des Landgerichts Wuppertal, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) aufmerksam machen. Ein Autofahrer hatte sich nach einem unverschuldeten Unfall einen Ersatzwagen gekauft. Beim Autohändler gab er seinen total beschädigten Wagen für die vom Sachverständigen festgesetzten 2000,- DM in Zahlung. Anschließend rechnet er mit der gegnerischen Versicherung unter Angabe dieses Restwertes ab. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers legte ihm daraufhin ein von ihr bei einem Sonderrestwertmarkt eingeholtes Angebot über 5.300,- Mark vor und warf ihm eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vor. Die Restwert Differenz von 3.300,- Mark wollte die Versicherung abziehen. Die Richter stellten klar, dass dies nicht erlaubt ist. Wird wie in diesem Fall, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, darf sich der Geschädigte darauf verlassen, dass dieses Gutachten auch bei der Neuanschaffung eines Fahrzeuges oder bei der Höhe der Reparaturkosten maßgeblich ist. Auf das höhere Angebot muss er sich nicht verweisen lassen, da dieser Restwerterlös erst durch Einschaltung spezieller Restwertaufkäufer auf einem Sondermarkt, der oft nur Versicherungen bekannt ist, erzielt worden wäre. Der Geschädigte darf bei der Ermittlung des Restwertes grundsätzlich der Sachkunde eines Fachmannes vertrauen, so die Richter.
Der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos muss das Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung beachten, den Wagen zu einem bestimmten Restwert zu verkaufen. Andernfalls verstößt er gegen seine gesetzliche Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten, entschied das Landgericht Gießen. Das Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht. Hier hatte die einstandspflichtige Versicherung dem Geschädigten die Telefonnummer eines Aufkäufers mitgeteilt, der den Wagen für 15.800 Mark übernehmen wollte. Der Betroffene nahm aber zu dem ihm dubios erscheinenden Aufkäufer keinen Kontakt auf, sondern verkaufte das beschädigte Auto für 10.000 Mark an einen ortsansässigen Händler. Die Richter hielten ihm vor, dies sei ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewesen. Ohne einen anderen Anhaltspunkt zu besitzen - beispielsweise ein Restwertgutachten - hätte sich der Geschädigte nicht einfach über das Angebot der Versicherung hinwegsetzen dürfen, hieß es in dem Urteil. Auch wenn die Versicherung lediglich die Telefonnummer des Aufkäufers mitgeteilt habe, wäre es dem Geschädigten zuzumuten gewesen, sich mit ihm in Kontakt zu setzen und wenigstens über die Modalitäten eines Vertrags zu reden. Landgericht Gießen, AZ: 1 S 99/99, vom 9. Juni 1999
Neuwagenersatz
Der Wagen hat noch den Geruch des Neuen und schon gibt es einen Unfall. Hart traf es den Besitzer eines gerade mal 2.000 Kilometer gefahrenen und sechs Wochen alten Mercedes. Unfall-Ursache und Schuldfrage waren eindeutig: Das gegnerische Fahrzeug kam aus einer Seitenstraße und beachtete die Vorfahrt nicht. Der Mercedes-Fahrer wollte allerdings nicht einsehen, dass er den stark beschädigten Unfallwagen weiterfahren sollte. Deshalb verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Neuwagen. Als diese ablehnte, suchte er gerichtliche Hilfe, allerdings ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vertraten die Ansicht, ein neues Auto sei wirklich nur dann noch neu, wenn die zurückgelegte Fahrleistung 1.000 Kilometer nicht übersteigt und das Auto nicht älter als ein Monat ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne hiervon abgewichen werden. Einen solchen Ausnahmefall sahen die Richter hier nicht gegeben. Der Kläger konnte die Anschaffung eines Neuwagens auf Kosten der Versicherung also nicht durchsetzen. OLG Hamm, AZ: 13 U 54/99
Wird ein älteres Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, können die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall übersteigen. Der Autobesitzer kann dennoch ein Interesse daran haben, dass das Fahrzeug re-pariert wird. Dabei handelt es sich regelmäßig um nachvollziehbare Gründe, die hinter diesem Ansinnen stehen und nicht um ein "irrationales" Verhältnis zu seinem Auto. Der Besitzer kennt sein Fahrzeug, das er möglicherweise vor vielen Jahren als Neuwagen erworben hat. Er weiß um seine Zuverlässigkeit, insbesondere des Motors. Erwirbt er dagegen ein Fahrzeug, das vom Zeitwert her dem seinigen entspricht, ist ihm dessen "Vorleben" zumeist unbekannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Ansinnen als berechtigt anerkannt und entschieden, dass ein verunfalltes Fahrzeug auch dann noch repariert werden darf, wenn die Instandsetzungskosten 13o Prozent des Zeitwertes des Autos vor dem Unfall nicht übersteigen. Die Versicherung muss die angefallenen Reparaturkosten erstatten. Der Geschädigte kann dabei die Reparatur auch selbst durchführen und die angemessenen Reparaturkosten verlangen, die in einer Fachwerkstatt entstanden wären (sogenannte "fiktive Abrechnung"). Voraussetzung für diese fiktive Abrechnung ist allerdings, dass das Fahrzeug tatsächlich vollständig repariert wurde. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung bekräftigt, dass diese Rechtsprechung weiter gilt. Er hat sie dahingehend erweitert, dass auch für Fahrzeuge, die teilweise oder ganz gewerblich genutzt werden (z.B. Dienstfahrzeuge leitender Mitarbeiter oder Taxis) diese Regelung gilt.. Auch diese Fahrzeuge können nach einem Unfall repariert werden, wenn die Kosten 13o Prozent des Zeitwertes nicht übersteigen. Stellt ein Geschädigter unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen fest, dass die Reparaturkosten über dem Zeitwert liegen, sollte er sich daher von einem verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalt über die Möglichkeiten der Schadensabwicklung beraten lassen.
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