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goldene Regeln für die
Unfallregulierung
Regel
1: Wie formuliert so reguliert
a. Halten Sie auch bei Bagatellen sofort .
b. Sichern Sie die Unfallstelle und bewahren
sie Ruhe.
c. Stellen Sie das Warndreieck auf und
schalten Sie die Warnblinkanlage an.
d. Leisten Sie gegebenenfalls erste Hilfe und
rufen Sie den Notarzt (Tel. 112).
e. Fotografieren Sie die Unfallstelle aus
verschiedenen Blickwinkeln oder skizzieren
Sie die Stellung der Fahrzeuge.
f. Räumen Sie erst danach die Unfallstelle
g. Suchen Sie Zeugen und notieren Sie deren
Adressen.
h. Rufen Sie die Polizei.
i.
Füllen Sie zumindest
den Unfallbericht aus, insbesondere wer ist Fahrer, wer Halter des gegnerischen
Fahrzeuges.
j. Lassen Sie den Unfallbericht vom
Unfallgegner unterzeichnen.
k. Das Formular Ihres Versicherers sollten
Sie immer dabei haben. Fahrzeugschein und ggf. Versicherungskarte des Unfallgegners zeigen
lassen.
l.
Unterzeichnen Sie kein
Anerkenntnis.
m. Geben Sie gegenüber der Polizei im
Zweifel nur Ihre Personalien an.
n. Formulieren Sie Angaben zum Unfallverlauf
besser erst zu Hause in Ruhe
o. Ruhe. Notieren Sie für Rückfragen
Namen und Dienststelle des aufnehmenden
Beamten.
p. Am besten melden Sie Ihrem Versicherer den Schaden noch am selben Tag egal ob
sie sozusagen schuld sind oder nicht.
q. Lassen Sie sich bei der Unfallaufnahme
nicht ein. Wer als Beteiligter 01 eingetragen wird, ist der Verantwortliche. Lassen sie
die Polizei den Unfall neutral aufnehmen. Das Bild der Beschädigungen der Fahrzeuge wird
ihre spätere Einlassung untermauern. Erkennen sie nie eine Verwarnung an.
Regel
2: Keine Ansprüche verschenken.
Der
Unfallverursacher kümmert sich meistens nicht um ihren Schaden und vertraut auf seine
Versicherung. Sie müssen nach einem Verkehrsunfall Ihrem Geld hinterherlaufen. Hierfür
werden Sie mit 40 DM Schadenspauschale abgefunden. Verschenken Sie nichts, was Ihnen
zusteht. Holen Sie unbedingt den quasi kostenlosen Rat eines Anwalts ein, der Ihnen die
nach Gesetz und Rechtsprechung zustehenden Ansprüche geltend macht ? Kostenlos daher, als
die Anwaltskosten zum Schaden gehören, den die gegnerische Haftpflicht bezahlen muss.
Viele
Unfallopfer glauben nach einem Unfall: Wenn mein Auto repariert und die gegnerische
Versicherung die Reparaturkosten gezahlt hat, dann sind meine Schäden bezahlt. Teuerer
Irrtum: Ihre Ersatzansprüche sind nach ständiger Rechtsprechung weit höher. Allein Ihre
Ansprüche auf "merkantilen Minderwert" und Nutzungsausfall, ggf. Schmerzensgeld
bei Verschulden, sind meist mehrere 100 Mark
bis zu mehrere 1.000 Mark je nach Fall, besonders, wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht
mehr gefahren werden konnte.
Regel
3: Nie die gegnerische ( Haftpflicht - )
Versicherung um Rat fragen
Wer
Ratschläge der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Unfallregulierung befolgt, begeht
den größten Fehler, den man in der Unfallregulierung überhaupt begehen kann.
Die gegnerische Versicherung ein Unternehmen,
das nur an seinen eigenen Profit denkt und nicht an Sie. Je weniger die Versicherung aus
dem Unfall zahlt, desto besser seht sie da. Die Versicherer rufen sie als Geschädigten an
und wollen Sie von der Inanspruchnahme eines Anwalt mit einer schnellen Regulierung
ablenken. Es ist wie in der Politik nach einer Katastrophe: Schnelle
unbürokratische Hilfe. Die Opfer können ein Lied davon singen.
Versicherungen sind zwangsläufig Gegner des Geschädigten, nie "fairer
Partner", obwohl sie sich so darstellen.
Um die angestrebten Absichten
zunächst noch etwas unauffälliger durchsetzen und etablieren zu können, werden die
Unfallopfer/Geschädigten einfach zu "Kunden" umfunktioniert.
Damit ist die Brücke geschlagen, um den Geschädigten - vormals den Unfallgegnern -
"Kundendienste" angedeihen lassen zu können.
Wer wird einer solchen freundlichen Absicht schon mit Argwohn begegnen wollen?
Aber es geht noch weiter! Die vom Geschädigten eingeschaltete Reparaturwerkstatt wird
versicherungsseitig ebenfalls zur Mithilfe herangezogen, bzw. eine solche wird von der
Reparaturwerkstatt erwartet.
Regel
4: Nie einen Unfall selbst mit der Versicherung regulieren
Beantworten
sie nie die in den Fragebögen der Versicherer versteckten Fangfragen. Lassen sie das beschädigte
Fahrzeug durch einen unabhängigen Sachverständigen besichtigen und nie von dem
Sachverständigen der gegnerischen Haftpflicht. Dieser arbeitet nach der Devise: Dessen
Brot Du isst, dessen Lied Du singst.
Nehmen
sie sich einen Verkehrsanwalt ( s.u.).
Dieser
ist dem Sachbearbeiter der Versicherung auf seinem Fachgebiet ebenbürtig, ggf. überlegen, da
er jahrelang nichts anderes macht.
Regel
5: Nie Regulierung durch Abschleppdienst, Werkstatt oder Mietwagenfirma
Die Werkstatt
bietet oft die Regelung Ihres Unfalls mit der Versicherung an, obwohl sie von einer
fachgerechten Unfallregulierung praktisch nichts verstehen. Sie sind nur am
Reparaturauftrag interessiert. In der Werkstatt arbeiten Kfz Monteure und Verkäufer,
keine Anwälte.
Kraftfahrzeugwerkstätten, die
sich kooperativ verhalten, werden als sogenannte "Vertrauenswerkstätten"
klassifiziert, und überdies wird alles erdenkliche getan, eine unabhängige
beweissichernde Schadenbegutachtung zu umgehen. Dies ist bereits in den USA
Buisness as usuall.
"Reparaturfreigabe" ist dabei eines der Zauberworte, mit denen gegenüber
Kfz-Reparaturbetrieben gearbeitet wird.
Gelockt wird in solchen
Fällen auch mit einer besonders zügigen Schadenregulierung.
Eine Werkstatt denkt an sich selbst und in
zweiter Linie an den Kunden. Die Werkstatt wird für Sie mit der Versicherung also immer
so regulieren, daß sie hierbei am besten abschneidet. Das ist normal und kein Vorwurf,
aber es ist so.
Außerdem besteht nur Interesse an dem Reparaturauftrag. Das ist aber nur ein Teil Ihres
Schadens. Es bestehen zusätzlich Schäden wie Minderwert oder Nutzungsausfall, die neben
den reinen Reparaturkosten bis zu mehreren 1000 Mark pro Schaden ausmachen können. Um
diese Schäden wird sich die Werkstatt nicht kümmern, denn daran verdient sie nichts.
Hier stellt sich für den
Juristen die Frage, ob unter Haftpflichtgesichtspunkten die gegnerische Versicherung des
Unfallverursachers überhaupt legitimiert ist, der vom Geschädigten in Anspruch
genommenen Reparaturwerkstatt eine "Reparaturfreigabe" zu erteilen.
Ist es in diesem
Zusammenhang nicht vielmehr so, daß die Versicherung des Unfallverursachers mit dieser
Wortwahl einfach gegenüber den Reparaturbetrieben suggerieren möchte, daß die
gegnerische Versicherung der maßgebliche Entscheidungsträger für das weitere Vorgehen
sei?
Mit der von der gegnerischen
Versicherung erklärten "Reparaturfreigabe" wird jedoch der Geschädigte bereits
in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt.
( Vorsicht: Wahlrecht
zwischen Reparatur oder Abrechnung auf Gutachtenbasis bereits ausgeübt )
Bekanntlich ist die
fiktive Schadenabrechnung ja den Autoversicherern bereits seit längerer Zeit ein Dorn im
Auge. Allerdings muß man auch feststellen, daß bei Einschaltung von
Haussachverständigen die Situation völlig anders gesehen wird.
Wenn den Kfz-Werkstätten
vorgegaukelt wird, daß sich mit der Eindämmung der fiktiven Abrechnung die Auftragslage
für die Durchführung von Unfallreparaturen von heute auf morgen ins Positive verkehren
würde, so muß man sich angesichts der Tatsache, daß die fiktive Schadenabrechnung in
eigener Regie sogar noch forciert wird, verwundert die Augen reiben.
Regel
6 : Handeln Sie mit dem Autovermieter
Dieser
ist am Auftrag interessiert. Lassen Sie sich bescheinigen, dass der Autovermieter keine
weiteren Ansprüche an Sie stellt als er von der gegnerischen Haftpflicht erhält. Keine
Eigenanteile. Beachten Sie die Anmietdauer. Die Vermieter lassen mit sich handeln, da die
Tarife bei unfällen andere sind als bei einer normaler Anmietung.
Seien
Sie vorsichtig mit Anwälten, die Ihnen der Autovermieter unterbreitet. Dieser denkt auch
nur an sich. Ganz vorsichtig sein, wenn der Autovermieter oder Abschlepper den Gutachter die Werkstatt und den Anwalt
empfiehlt. Stichwort : Drei in einem
Boot. Sie sind das Opferlamm.
Regel
7: Nichts sofort oder gar ungelesen ohne Rat eines Dritten unterschreiben, insbesondere
keine Abtretungserklärung
Der
Kunde soll oft eine Abtretungserklärung unterschreiben. Die werde dann an die
Versicherung geschickt, wird versprochen, und der Kunde habe mit der Rechnung nichts mehr
zu tun. Völlig falsch!
Wenn
die Versicherung nicht oder nicht voll bezahlt, nützt Ihnen die Abtretungserklärung gar
nichts. Dann zahlen Sie trotz Abtretung, denn Sie sind der Auftraggeber. Soweit der
Autovermieter einen höheren Satz berechnet als ihm zusteht, sind sie gezwungen diesen auf
Kosten Ihrer Rechtschutz wenn vorhanden- bei der gegnerischen Haftpflicht geltend
zu machen. Es gibt zwar Ausnahmen, wo z. Bsp. der Autovermieter ihnen die Gerichts und
Anwaltskosten erstattet, docj dies ist die Ausnahme. Wenn sie keine Rechtsschutz haben,
wird sie der Autovermieter in Anspruch nehmen.
Regel
8: Immer einen eigenen Sachverständigen beauftragen
Das
gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Versicherung einen Sachverständigen
schicken will oder schon geschickt hat. Der Geschädigte muss sich nämlich nicht auf eine
Schadensschätzung durch Angestellte einer Versicherung einlassen. Er hat Anspruch auf
eine neutrale Schadensfeststellung, und die erfolgt ausschließlich durch
Sachverständige, die nicht für die Versicherung arbeiten. Sicherlich bedienen sich
machen Versicherungen eines unabhängigen Sachverständigen, wobei jedoch wieder die
Devise zu berücksichtigen ist: Dessen Brot Du ist, dessen Lied singst.
In der Fahrzeugversicherung hat
der Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen
Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die
Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den
notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden
handelt (BGH VersR 1998, 79).
Im Haftpflichtschadenfall
kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer den für die Herstellung der durch den Unfall beschädigten Sache
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten
gehören u. a. grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Gutachtens des
Kfz-Sachverständigen
Die Bagatellgrenze bei
der Zuziehung eines Sachverständigen wird von der herrschenden Rechtsprechung bisher
immer noch im Bereich
zwischen DM 1500,00 und DM 1000,00 angesiedelt, wobei im Einzelfall eine nähere
Begutachtung durch die eine Werkstatt mittels Kostenvoranschlages in der Praxis üblich
ist oder: fragen Sie den Sachverständigen ihrer Wahl informatorsich nach dem Schaden.
Wenn dieser einen Bagatellschaden bejaht, erteilen sie keinen Auftrag.
Regel
9: Was kostet mich der Anwalt bei einem Unfall ?
Nichts.
Wieso? Die gegnerische Versicherung hat die
Anwaltskosten in der Höhe, in der Ihre Ansprüche berechtigt sind, zu tragen. . ( Auch die Anwaltskosten gehören zum
Schaden !! )
Insbesondere bei
Schmerzensgeldansprüchen lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall, da die
Höhe des Schmerzensgeld leicht zu Streit führt. Auch lässt es sich mittels einer
Rechtschutzversicherung leichter agieren, da diese im Falle der Deckungszusage das
Kostenrisiko ( u.a. Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigenkosten )
Regel
10: Wie finde ich einen guten Anwalt ?
Beschaffen
Sie sich Namen und Telefonnummern von Unfall- Anwälten. Je
mehr, desto besser. Aber es sollte unbedingt ein Anwalt für Unfallsachen sein, nicht für
Scheidung oder Miete. Fragen Sie aber auf keinen Fall Ihre Versicherung oder gar die
gegnerische Versicherung, denn die nennen nur Anwälte, welche die Interessen der
Versicherung vertreten. Rufen Sie die Anwälte der Reihe nach an und stellen Sie folgende
Fragen:
Frage 1: Ich
hatte einen Verkehrsunfall. Sind Sie oder ein Kollege in Ihrem Büro spezialisiert in
Unfallsachen?
Frage 2: Ich bin
nicht rechtschutzversichert. Nach welchem Betrag berechnen Sie mir Ihr außergerichtliches
Honorar? Nach dem Betrag, den die Versicherung zahlt, oder nach dem Betrag, den Sie von
der Versicherung verlangen?
Frage 3: Setzen
Sie der Versicherung zur Vermeidung der Klage Zahlungsfristen von nicht mehr als 2-3
Wochen?
Frage 4:
Angenommen, die Versicherung zahlt meine Forderung nicht in voller Höhe und ein
Restbetrag ist offen. Klagen Sie diesen Restbetrag auf meinen Wunsch auch dann ein, wenn
mit dieser Versicherung eine 15/10 ("fünfzehn Zehntel") Regelung besteht?
Frage 5: Wenn
Sie von der Versicherung Gelder für mich erhalten, leiten Sie diese Gelder innerhalb von
2 Tagen auf mein Konto weiter?
Werden
alle Fragen mit "ja" und Frage 2 beantwortet mit "nur danach, was die
Versicherung zahlt", gehen Sie zu diesem Anwalt. Das scheint ein fairer Profi zu
sein.
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