Standgeld im
gewerblichen Güterkraftverkehr
12.12.2001
Amtsgericht Bonn 33 Euro / Stunde Az: 3 C 356 /
00
Amtsgericht Villingen 66 Euro / Stunde Az: 5 C 298 / 00
Nach der Transportrechtsreform aus dem Jahre 1998 ist
das Verladen und Entladen im Handelsgesetzbuch § 412 rechtlich geregelt. Das nationale
Frachtrecht gibt eine gesetzliche Regelung über ein Standgeld vor. § 412 Abs. 3 HGB:
"Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über
die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung
(Standgeld). "
Für die Begriffe Lade- und Entladezeit enthält § 412
Abs. 2 HGB eine Legaldefinition:
"Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels
abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemisst,
kann keine besondere Vergütung verlangt werden."
Damit wurde eine flexible Regelung gewählt, die eine
Berücksichtigung der Art des Gutes, der Ladehilfsmittel, der Fahrzeugart, der Ladetechnik
und anderer Begleitumstände des einzelnen Falles zulässt. Für die Lade- und Entladezeit
kann der Frachtführer keine besondere Vergütung verlangen.
Die Zeitspanne, in der der Frachtführer das
Transportfahrzeug bereit halten muss, wird durch die vereinbarte Fracht vergütet und ist
in diese einzukalkulieren. Was eine angemessene Frist ist, wird im Gesetz nicht weiter
konkretisiert. Stellt man auf das Entladen ab, ist allgemein die Entladezeit, die nach
Anzeige der Entladebereitschaft durch den Frachtführer unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles von einem ordentlichen Empfänger im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftszeiten (vgl. auch § 358 HGB) benötigt wird, um das Gut zu entladen.
Ob eine Konkretisierung der Angemessenheit sich aus
anderen Regelwerken ableiten lässt, ist bei den Kommentatoren des Transportrechts
umstritten. Wenig hilfreich erscheint der Hinweis auf einen Erlass des
Reichsverkehrsministers vom 28.10.1940 !! (RVkBl 40 B, Seite 321), der festlegt, dass die
Be- bzw. Entladefristen im Güterfernverkehr für je angefangene 1000 kg 20 Minuten
beträgt und mit der beantragten Bereitstellung des Fahrzeuges zu laufen beginnt.
Heute stellen sich die Be- und Entladearbeiten durch
den Einsatz moderner Ladehilfsmittel (z.B. Paletten) und Flurfördergeräte in der Praxis
wesentlich anders dar. Auch die Frachtberechnung in den alten bilateralen
Straßengütertarifen für grenzüberschreitende Transporte zwischen Ländern der EWG (VO
EWG 1174/68), die ein Standgeld regelten, ist heute nur noch von historischem Wert. Wenig
praxistauglich erscheinen auch die pauschalen Aussagen im § 5 Abs. 2 der
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL), die
folgende Regelungen beinhalten: "Für das Beladen und das Entladen steht eine dem
jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für
Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit
Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zul. Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist
(höchstens eine Beladestelle, höchstens eine Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger
vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal zwei Stunden für die Beladung und
maximal zwei Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem
Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere
Vergütung verlangt werden. Diese Regelung trifft eine zu pauschale Aussage, da
beispielsweise die Gutstruktur (palettierte oder nicht palettierte Ware) wie auch
unterschiedliche Gegebenheiten bei einzelnen Transportmitteln nicht berücksichtigt
werden.
Gerichtsurteile zu Standgeldsachen aus dem Jahre 2000
geben erste richterliche Konkretisierungen der Angemessenheit. So wird in einem Urteil des
Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen (Aktenzeichen 5 C 298/00 vom 8. November 2000)
Folgendes ausgeführt: Es ist unstreitig, dass die Klägerin (Frachtführer) gegen 10.45
Uhr bei der Niederlassung der Beklagten (Niederlassung einer Handelskette) eingetroffen
ist und dem Empfänger die Entladung von zehn Euro-Paletten meldete. Unstreitig begann die
Entladung erst um 14.20 Uhr. In dem Urteil wird weiter ausgeführt, dass die Wartezeit von
etwas über 3,5 Stunden unangemessen ist, auch wenn der Anlieferungstermin nicht im Voraus
mitgeteilt worden war. Ein Betrieb, wie ihn die Beklagte betreibt, muss in der Lage sein,
ohne eine solche Verzögerung angeliefertes Frachtgut alsbald nach Ankunft zu entladen. Da
die Beklagte verursacht hat, dass die Entladezeit um 3,5 Stunden unnötigt verlängert
worden ist, kann die Klägerin Standgeld beanspruchen. Die Klägerin kann dieses Standgeld
von der Beklagten verlangen, weil die Beklagte die zehn Euro-Paletten angenommen und damit
das Recht gemäß § 421 Abs. 1, Satz 1 HGB geltend gemacht hat. § 421 Abs. 1, Satz 1 HGB
besagt: Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt,
vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Frachtvertrag abzuliefern. Der Empfänger, der sein Recht nach Abs. 1 Satz 1 geltend
macht, hat ferner nach § 421 Abs. 3 HGB ein Standgeld zu zahlen.
Ein Rechtsanspruch für die Berechnung von Standgeld
ergibt sich auch dann, wenn zwischen dem Empfänger und dem Spediteur oder Frachtführer
keine Vertragsbeziehungen bestehen. Der Anspruch auf Standgeld entsteht, indem der
Frachtführer bei dem Empfänger die Ankunft der Sendung meldet, evtl. die Höhe der
Fracht, beispielsweise bei unfreien Sendungen mitteilt und der Empfänger nach diesen
Informationen die Annahme der Ware nicht verweigert.
Eine ähnliche Fragestellung wie im Zusammenhang mit
der Angemessenheit von Be- und Entladezeiten stellt sich auch hinsichtlich der Festlegung
der Höhe der als Standgeld zu zahlenden Vergütung. Auch hier gibt das Transportrecht
keine direkte Konkretisierung vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine
Vergütung für Standzeiten nach der am Ort der Überschreitung der Be- oder Entladezeit
üblichen Höhe zu zahlen ist. Die angemessene Vergütung kann der Frachtführer nicht
einfach auf billigem Ermessen beruhend festsetzen (§§ 315, 316 BGB), vielmehr ist eine
objektiv angemessene Vergütung zu bestimmen. In dem bereits oben zitierten Gerichtsurteil
wurde die Höhe des Standgeldes nicht beanstandet, da die Klägerin konkret und
nachvollziehbar die Kosten für einen stehenden Lkw darlegen konnte. In diesem konkreten
Fall wurde für einen stehenden Lkw (40 t zul. Gesamtgewicht) die Stunde mit rund 130 DEM
als gerechtfertigt anerkannt. In einem weiteren Urteil eines Amtsgerichtes aus dem Jahr
1999 wurde ein Entgelt von 100 DEM pro Stunde als angemessen anerkannt. Der Empfänger,
nicht der Auftraggeber, hatte dieses Standgeld an den Frachtführer zu zahlen, da dieser
für die Entladung von 34 Paletten 7 Stunden warten musste (Amtsgericht Heilbronn,
Aktenzeichen 1 C 4 101/99 vom 13.12.1999).
Nach betriebswirtschaftlichen Untersuchungen von
Beratern, wie beispielsweise dem Betriebsberatungsdienst der
Straßenverkehrsgenossenschaften, sind Durchschnittskosten von 94 DEM pro Stunde für
schwere Nutzfahrzeuge ermittelt worden. Als maximale Be- oder Entladezeit (produktive Zeit
plus unproduktive Zeit) werden bis zu 2,5 Std. als noch üblich bezeichnet. Aber auch hier
kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, die individuelle Verhältnisse des Ladegutes,
der Ladetechnik der Fahrzeugtechnik, der Größe des eingesetzten Fahrzeuges und
organisatorische Abläufe des jeweiligen Auftrages zu berücksichtigen hat.
Allgemein ist davon auszugehen, dass die Höhe der
Vergütung die üblichen Sätze nicht überschreiten darf und vom Anspruchsteller,
beispielsweise durch Vorlage einer Istkosten - Fahrzeugrechnung, nachvollziehbar belegt
werden muss. In einem Streitfall kann sowohl die angemessene Entladezeit als auch die
Höhe des Standgeldes durch ein Sachverständigengutachten oder durch Auskunft der
zuständigen Industrie- und Handelskammer ermittelt werden. Für die Feststellung einer
angemessenen Vergütung wird sicher der Fahrerlohn zuzüglich Spesen und Auslösungen für
den Fahrer, soweit sie während der Standzeit anfallen, zu rechnen sein. Weiterhin werden
die nicht betriebsabhängigen Kosten eines Fahrzeuges in die Berechnung der Höhe des
Standgeldes eingehen.
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