Grundsätzlich
9 Stunden täglich 2 x wöchentlich 10 Stunden
Die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen darf max. 90 Stunden
betragen.
Pausenregelung: Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit (wohlgemerkt Lenkzeit,
nicht Arbeitszeit) mußeine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Diese Pause
kann aufgeteilt werden in mehrere Blöcke, wobei allerdings ein Block von unter 15 Minuten
nicht als Pause anerkannt wird.
Ruhezeiten : Innerhalb eines jeden 24 Stundenzeitraumes muß eine
zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingebracht werden. 3 x wöchentlich
darf die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden. Man kann, um die Verwirrung komplett zu
machen, die Ruhezeit in mehrere Blöcke aufteilen. Dann muß die gesamte Ruhezeit jedoch
mindestens 12 Stunden betragen und ein Block von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden
dabeisein. Die erforderlichen anderen Blöcke, um die 12 Stunden zu komplettieren, dürfen
nicht kürzer als eine Stunde sein.
Falls Sie eine weitergehende Frage haben, schicken Sie mir einfach eine e-mail
vom 20. Dezember 1985
gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 75,
gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung
bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnen-schiffsverkehr beeinflussen, insbesondere auf Abschnitt III,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind in der Verordnung
(EWG) Nr. 543/69, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2829/77, festgelegt.
Ziel dieser Vorschriften ist die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen
Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor, sowie die Verbesserung
der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die in diesen Bereichen
erzielten Fortschritte müssen gewahrt und ausgebaut werden; es ist allerdings
erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 flexibler zu gestalten,
ohne daß dabei ihre Ziele beeinträchtigt werden.
Wegen der nachstehend bezeichneten Änderungen ist es angezeigt, aus Gründen der
Übersichtlichkeit alle geltenden einschlägigen Vorschriften in einem Text
zusammenzustellen und folglich die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 aufzuheben. Jedoch sollten
die in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und die in Artikel 15
vorgesehenen Vorschriften für bestimmte Arten des Personenverkehr noch eine gewisse Zeit
lang in Kraft bleiben.
Die die Arbeitsbedingungen betreffenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung
dürfen die Zuständigkeit der Sozialpartner, insbesondere im Rahmen von Tarifverträgen
für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen festzulegen, nicht beeinträchtigen. Zur
Förderung des sozialen Fortschritts oder im Hinblick auf eine größere Sicherheit im
Straßenverkehr muß jeder Mitgliedstaat weiterhin das Recht haben, gewisse geeignete
Maßnahmen zu treffen.
Angesichts des Abbaus des Begleit- und Schaffnerpersonals ist es nicht mehr
erforderlich, die Ruhezeit der Mitglieder des Fahrpersonals außer dem Fahrer zu regeln.
Dadurch, daß die gleitende Arbeitswoche durch die feste Arbeitswoche ersetzt wird,
kann die Organisation der Arbeit der Fahrer erleichtert und ihre Kontrolle verbessert
werden.
Der grenzüberschreitende Straßenverkehr von oder nach einem Drittland oder zwischen
zwei Drittländern mit Durchfuhr durch einen Mitgliedstaat muß geregelt werden. Auf
diesen Verkehr sollten die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli
1970 Anwendung finden. Sind die Fahrzeuge in einem Land zugelassen, das nicht
Vertragspartei des AETR ist, so gelten diese Bestimmungen nur für den Teil der
Fahrstrecke, der innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird.
Da das im AETR geregelte Sachgebiet zum Anwendungsbereich dieser Verordnung gehört,
ist die Gemeinschaft für die Aushandlung und den Abschluß des betreffenden
Übereinkommens zuständig. Die besonderen Umstände bei der Aushandlung des AETR
rechtfertigen jedoch ausnahmsweise ein Verfahren, wonach die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden getrennt im Rahmen eines
konzertierten Vorgehens hinterlegen, wobei sie jedoch im Interesse der Gemeinschaft und
für diese handeln.
Um im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft den Vorrang des Gemeinschaftsrechts
sicherzustellen, machen die Mitgliedstaaten bei der Hinterlegung einen Vorbehalt geltend,
demzufolge der grenzüberschreitende Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht als
grenzüberschreitender Verkehr im Sinne des Übereinkommens zu betrachten ist.
Für die im Übereinkommen selbst vorgesehenen Möglichkeiten abweichender zweiseitiger
Vereinbarungen zwischen Vertragspartien für den Verkehr in der Grenzzone und den
Durchgangsverkehr ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft grundsätzlich begründet.
Falls eine Änderung der internen Regelung der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet
eine entsprechende Änderung des Übereinkommens erfordert, gehen die Mitgliedstaaten
gemeinsam vor, um eine solche Änderung im Rahmen des Übereinkommens nach dem dort
vorgesehenen Verfahren herbeizuführen.
Bestimmte Beförderungen können vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen
werden.
Es ist wünschenswert, bestimmte Begriffsbestimmungen zu ergänzen und zu präzisieren
sowie einige Vorschriften zu aktualisieren, insbesondere bezüglich der Freistellung für
bestimmte Fahrzeuggruppen.
Es müssen Maßnahmen in bezug auf das Mindestalter für Fahrer im Güterverkehr und im
Personenverkehr - auch unter Berücksichtigung gewisser Erfordernisse der Berufsausbildung
- sowie in bezug auf das Mindestalter für Beifahrer und Schaffner vorgesehen werden. Die
Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zum Zwecke der Berufsausbildung das
Mindestalter der Beifahrer auf das vollendete 16. Lebensjahr herabzusetzen.
Die ununterbrochene Lenkzeit und die Tageslenkzeit sind zu beschränken, ohne daß
diese Regelung die einzelstaatlichen Vorschriften berührt, wonach der Fahrer das Fahrzeug
nur so lange lenken darf, wie er in der Lage ist, es sicher zu führen.
Durch eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit bei gleichzeitiger Verkürzung der
Gesamtlenkzeit in einem Zeitraum von jeweils zwei Wochen kann die Arbeitsorganisation der
Verkehrsunternehmen erleichtert und gleichzeitig ein Beitrag zum sozialen Fortschritt
geleistet werden.
Die Bestimmungen über die Unterbrechung der Lenkzeit müßten infolge der
Verlängerung der täglichen Lenkzeit angepaßt werden.
Hinsichtlich der Ruhezeiten sind die Mindestdauer und die weiteren Bedingungen für die
täglichen und die wöchentlichen Ruhezeiten der Mitglieder des Fahrpersonals festzulegen.
Der Fahrtverlauf kann besser gestaltet werden, wenn der Fahrer die Möglichkeit hat,
seine tägliche Ruhezeit aufzuteilen, insbesondere damit er nicht gezwungen ist, den
gleichen Ort für die Mahlzeit und für die Übernachtung zu wählen.
Es fördert den sozialen Fortschritt und kommt der Sicherheit im Straßenverkehr
zugute, wenn die wöchentliche Ruhezeit heraufgesetzt und dabei die Möglichkeit geboten
wird, die Ruhezeit zu vermindern, sofern der Fahrer die Teile der Ruhezeit, die er nicht
genommen hat, innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem Ort seiner Wahl in Anspruch
nehmen kann.
Bei zahlreichen Beförderungen im Straßenverkehr innerhalb der Gemeinschaft werden auf
Teilstrecken Fährschiffe oder Eisenbahnen benutzt. Deshalb sind geeignete Bestimmungen
für die täglichen Ruhezeiten bei diesen Beförderungen vorzusehen.
Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Prämien, die nach Maßgabe der
zurückgelegten Strecke und/oder der beförderten Gütermenge gewährt werden und die die
Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen könnten, zu untersagen.
Es ist wünschenswert, die Möglichkeit vorzusehen, bei bestimmten einzelstaatlichen
Beförderungen, die besondere Merkmale aufweisen, von dieser Verordnung abzuweichen. Im
Falle von Ausnahmen sollten die Mitgliedstaaten sich vergewissern, daß der soziale Schutz
und die Sicherheit im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden.
Es ist angesichts der Besonderheiten des Personenverkehrs gerechtfertigt, die Gruppe
von Fahrzeugen neu zu definieren, welche die Mitgliedstaaten im Bereich der
innerstaatlichen Beförderungen von der Anwendung dieser Verordnung freistellen können.
Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, unter außergewöhnlichen Umständen
mit Genehmigung der Kommission Ausnahmen von dieser Verordnung zuzulassen. In dringenden
Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, solche Ausnahmen für eine begrenzte Zeit ohne
vorherige Genehmigung der Kommission zuzulassen.
Bei Fahrern von Fahrzeugen im Personenlinienverkehr können eine Abschrift des
Fahrplans und ein Auszug aus dem Arbeitszeitplan des Verkehrsunternehmens an die Stelle
des Kontrollgeräts treten. Es würde zur Durchsetzung dieser Verordnung und zur
Verhütung von Mißbräuchen beitragen, wenn die Fahrer auf Verlangen Auszüge aus ihrem
Arbeitszeitplan erhalten können.
Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sollte der grenzüberschreitende
Personenlinienverkehr, abgesehen von bestimmten Grenzverkehrslinien, nicht mehr von der
Verpflichtung freigestellt werden, das Kontrollgerät einzubauen und zu benutzen.
Es ist geboten, die Bedeutung und Notwendigkeit der Einhaltung dieser Verordnung durch
Unternehmer und Fahrer hervorzuheben.
Die Kommission sollte die Entwicklung der Lage in den Mitgliedstaaten verfolgen und dem
Rat sowie dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung
dieser Verordnung vorlegen.
Es ist zweckmäßig, daß die Mitgliedstaaten einander unterstützen, um die
Durchführung dieser Verordnung und die Kontrolle dieser Durchführung sicherzustellen -
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. "Straßenverkehr": jede Fortbewegung
eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf
Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat;
2. "Fahrzeuge": Kraftfahrzeuge,
Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger gemäß den nachstehenden Definitionen:
a. "Kraftfahrzeug": mit Ausnahme der
Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem
Antrieb auf der Straße verkehrt und normalerweise zur Personen- und Güterbeförderung
dient;
b. "Zugmaschine": mit Ausnahme der
Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem
Antrieb auf der Straße verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhänger,
Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben;
c. "Anhänger": jedes Fahrzeug, das
dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder an eine Zugmaschine angehängt zu werden;
d. "Sattelanhänger": ein Anhänger
ohne Vorderachse, der so angehängt wird, daß ein beträchtlicher Teil seines Gewichts
und seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;
3. "Fahrer": jede Person, die das
Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um
es gegebenenfalls lenken zu können;
4. "Woche": der Zeitraum zwischen Montag
00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
5. "Ruhezeit": jeder ununterbrochene
Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
6. "Höchstzulässiges Gesamtgewicht":
das höchstzulässige Gewicht des fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;
7. "Personenlinienverkehr":
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen entsprechend der Definition in
Artikel 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung
gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen.
(1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im
Sinne von Artikel 1 Nummer 1.
(2) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt anstelle der vorliegenden
Vorschriften für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr
·
von und/oder nach
Drittländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, oder im Durchgang durch
diese Länder auf der gesamten Fahrstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen
durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer
zugelassen sind;
·
von und/oder nach einem
Drittland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, mit Fahrzeugen, die in einem
solchen Drittland zugelassen sind, auf allen Fahrstrecken innerhalb der Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft wird mit den Drittländern die Verhandlungen aufnehmen, die zur Anwendung
dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlich sind.
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen
und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5
Tonnen nicht übersteigt;
2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen
und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun
Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im
Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
4. Fahrzeugen mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem
Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen
für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der
Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des
Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von
Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für
Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus-
oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;
11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen
Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht
werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden
sind.
12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen
Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei
landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von
Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
(1) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:
a. bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger
gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollendete 18. Lebensjahr;
b. bei den übrigen Fahrzeugen auf
·
das vollendete 21.
Lebensjahr oder
·
das vollendete 18.
Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen
Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im
Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das
Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr ist.
(2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer
müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs
eingesetzten Fahrer müssen außerdem
a. mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im
Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von
mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben oder
b. mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines
Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den
Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die
nicht unter diese Verordnung fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die
erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder
c. Inhaber eines Befähigungsnachweises über den
erfolgreichen Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für
Fahrer im Personenkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das
Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr sein.
(3) Das Mindestalter der Beifahrer und
Schaffner wird auf das vollendete 18. Lebensjahr festgesetzt.
(4) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer brauchen die in Absatz 2 Buchstaben a), b)
und c) genannten Bedingungen nicht zu erfüllen, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem 1.
Oktober 1970 mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.
(5)Jeder Mitgliedstaat kann für innerstaatliche Beförderungen im Umkreis von 50 km vom
Standort des Fahrzeugs, einschließlich der Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt in diesem
Umkreis liegt, das Mindestalter der Beifahrer zum Zweck der Berufsausbildung im Rahmen des
nationalen Arbeitsrechts auf das vollendete 16. Lebensjahr herabsetzen.
(1) Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei
täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9
Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert
werden.
Der Fahrer muß nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne
von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.
Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls
die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs
Tageslenkzeiten entspricht.
Im grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den
Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben "sechs" und "sechsten"
durch "zwölf" und "zwölften" ersetzt.
Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu beschließen, daß der vorstehende Unterabsatz auch
auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in seinem
Hoheitsgebiet Anwendung findet
(2) Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen
90 Stunden nicht überschreiten.
(1) Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten
einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
(2) Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten
ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß
Absatz 1 eingehalten wird.
(3) lm Falle des nationalen Personenlinienverkehrs können die Mitgliedstaaten abweichend
von Absatz 1 die Mindestdauer für die Unterbrechung auf nicht weniger als 30 Minuten nach
einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden festsetzen. Diese Ausnahmeregelung darf nur in
Fällen gewährt werden, in denen durch Unterbrechungen der Lenkzeit von mehr als 30
Minuten der Stadtverkehr behindert würde und in denen es den Fahrern nicht möglich ist,
in der Lenkzeit von 4 1/2 Stunden, die der Unterbrechung von 30 Minuten vorausgeht, eine
Unterbrechung von 15 Minuten einzulegen.
(4) Der Fahrer darf während dieser Unterbrechungen keine anderen Arbeiten ausführen.
Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in
einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als
"andere Arbeiten."
(5) Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit
betrachtet werden.
(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht
weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der
folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird,
innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen
einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muß. In diesem Falle erhöht sich
die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
(2) Während jedes Zeitraums von 30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Fahrer im
Fahrzeug befinden, muß jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8
zusammenhängenden Stunden einlegen.
(3) In jeder Woche muß eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als
wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese
Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine
Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine
Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist
durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende
Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
(4) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende
Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden.
(5) Im Personenverkehr, auf den Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 oder 5 anzuwenden ist,
kann eine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche
folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muß, und an die wöchentliche Ruhezeit
dieser zweiten Woche angehängt werden.
(6) Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen
Ruhezeit genommene Ruhezeit muß zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen
Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort
des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.
(7) Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer
Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Begleitet ein Fahrer im Güter- oder Personenverkehr ein Fahrzeug, das auf einem
Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, so darf abweichend von Artikel 8
Absatz 1 die tägliche Ruhezeit einmal unterbrochen werden, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
·
Der an Land verbrachte Teil
der täglichen Ruhezeit muß vor oder nach dem auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn
verbrachten Teil der täglichen Ruhezeit liegen.
·
Der Zeitraum zwischen den
beiden Teilen der täglichen Ruhezeit muß so kurz wie möglich sein und darf auf keinen
Fall vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Eisenbahn oder des
Schiffs durch das Fahrzeug 1 Stunde übersteigen; dabei umfaßt der Vorgang der Verladung
bzw. des Verlassens auch die Zollformalitäten.
·
Während der beiden Teile
der täglichen Ruhezeit muß dem Fahrer ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung
stehen.
Die in dieser Weise unterbrochene tägliche
Ruhezeit ist um 2 Stunden zu erhöhen.
Fahrer im Lohnverhältnis dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke und/oder
der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder
Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn, daß diese Entgelte
nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Jeder Mitgliedstaat kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den
Artikeln 5 bis 8 anwenden. Diese Verordnung gilt jedoch weiterhin für diejenigen Fahrer,
die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, Beförderungen
im grenzüberschreitenden Verkehr durchführen.
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen
geeigneten Halteplatz zu erreichen, von dieser Verordnung abweichen, soweit dies
erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen auf dem
Schaublatt des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.
(1) Ein Mitgliedstaat kann für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden
Mitgliedstaats für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von jeder
Bestimmung dieser Verordnung zulassen, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder
mehrerer der folgenden Arten betreffen:
a. Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen
und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17
Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
b. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche
Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe
stehen;
c. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau,
Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50
km vom Standort des Fahrzeugs, einschließlich des Gebiets von Gemeinden, deren Zentrum
innerhalb dieses Umkreises liegt, verwendet werden;
d. Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen
Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet
werden;
e. Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender
Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder
von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
f.
Fahrzeuge, die als
Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf, für ambulante
Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte, im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von
Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für
Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
g. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom
Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden,
die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen
des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und die mit dieser
Verordnung verfolgten Ziele durch die Abweichung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Abweichung nur im Rahmen von
Einzelgenehmigungen gewährt wird;
h. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit
einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den übrigen
Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch einen
Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
i.
Fahrzeuge, die zur
Güterbeförderung dienen und mit im Fahrzeug selbst erzeugtem Gas oder elektrisch
betrieben werden oder mit einer Dauerbremse ausgestattet sind, sofern diese Fahrzeuge nach
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit
Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der
Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
j.
Fahrzeuge, die zum
Fahrschulunterricht zur Erlangung des Führerscheins dienen;
k. Traktoren, die ausschließlich für land- und
forstwirtschaftliche Arbeiten dienen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Ausnahmen mit, die sie nach diesem Absatz gewähren.
(2) Die Mitgliedstaaten können nach Genehmigung durch die Kommission Abweichungen von
dieser Verordnung bei unter außergewöhlichen Umständen durchgeführten Beförderungen
zulassen, wenn diese Abweichungen die Verwirklichung der Ziele der Verordnung nicht
ernsthaft beeinträchtigen.
Sie können in dringenden Fällen eine vorübergehende Abweichung für einen Zeitraum von
höchstens 30 Tagen, über die die Kommission sofort zu unterrichten ist, zulassen.
Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle nach diesem Absatz zugestandenen
Abweichungen mit.
(1) Ein Linienfahrplan und ein Arbeitszeitplan müssen von Unternehmen ausgearbeitet
werden, die einen unter diese Verordnung fallenden Personenlinienverkehr betreiben, sofern
es sich dabei um
·
einen innerstaatlichen
Linienverkehr oder
·
einen grenzüberschreitenden
Linienverkehr handelt, dessen Endpunkte in der Luftlinie höchstens 50 km von der Grenze
zwischen den beiden Mitgliedstaaten entfernt sind und dessen Linie sich höchstens über
100 km erstreckt.
(2) Der Arbeitszeitplan muß für jeden Fahrer
den Namen, den Standort und den vorher festgelegten Zeitplan für die verschiedenen
Lenkzeiten, die sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten angeben.
(3) Der Arbeitszeitplan muß sämtliche in Absatz 2 aufgeführten Angaben mindestens für
die laufende sowie die vorhergehende und die folgende Woche enthalten.
(4) Der Arbeitszeitplan muß die Unterschrift des Leiters des Unternehmens oder seines
Beauftragten tragen.
(5) Jeder Fahrer, der in einem Linienverkehr im Sinne von Absatz 1 eingesetzt ist, muß
einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich
führen.
(6) Der Arbeitszeitplan ist vom Unternehmen nach Ablauf des Geltungszeitraums ein Jahr
lang aufzubewahren. Das Unternehmen händigt den betreffenden Arbeitnehmern auf Verlangen
einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan aus.
(7) Dieser Artikel gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem Kontrollgerät
ausgestattet sind, das entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.
Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr benutzt wird.
(1) Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie die entsprechenden
Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten können.
(2) Das Unternehmen überprüft regelmäßig, ob diese beiden Verordnungen eingehalten
worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Maßnahmen, damit sie
sich nicht wiederholen.
(1) Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser
Verordnung durch die Mitgliedstaaten und die Entwicklung auf dem betreffenden Gebiet. Die
Kommission leitet den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament innerhalb von
dreizehn Monaten nach Ablauf des zweijährigen Berichtszeitraums zu.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für den in Absatz 1 genannten Bericht
alle zwei Jahre die erforderlichen Angaben nach einem Muster. Diese Angaben müssen bei
der Kommission spätestens am 30. September nach Ablauf des von dem betreffenden Bericht
erfaßten Zweijahreszeitraums eingehen.
(3) Die Kommission erstellt das Muster nach Anhörung der Mitgliedstaaten.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission rechtzeitig die zur
Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Diese Vorschriften müssen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die
Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen
erstrecken.
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser
Verordnung und die Überwachung der Anwendung.
(3) Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über
·
die von Gebietsfremden
begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und ihre Ahndung,
·
die von einem Mitgliedstaat
verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in
anderen Mitgliedstaaten begangen haben.
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 wird aufgehoben.
Jedoch
·
gilt Artikel 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 543/69 für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche
Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe
stehen, sowie für ausschließliche für lokale land- und forst-wirtschaftliche Arbeiten
eingesetzte Zugmaschinen noch bis zum 31. Dezember 1989. Die Mitgliedstaaten können
allerdings vorschreiben, daß die vorliegende Verordnung für den vorgenannten
Binnenverkehr in ihrem Hoheitsgebiet schon ab einem früheren Zeitpunkt zur Anwendung
gelangt;
·
gilt Artikel 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 543/69 für Fahrzeuge und Fahrer, die im grenzüberschreitenden
Personenlinienverkehr eingesetzt werden, noch bis zum 31. Dezember 1989, soweit die
Fahrzeuge, die für diesen Verkehr eingesetzt werden, nicht mit einem gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten KontrolIgerät ausgestattet sind.
(2) Bezugnahmen auf die durch Absatz 1
aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 29. September 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. KRIEPS
(1) ABI. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1500/65.
(2) ABI. Nr. C 100 vom 12. 4. 1984, S. 3, und ABl. Nr. C 223 vom 3. 9. 1985, S. 5.
(3) ABl. Nr. C 122 vom 20. 5. 1985, S.168.
(4) ABl. Nr. C 104 vom 25. 4. 1985, S.4, und ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 29.
(5) ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49.
(6) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 1.
(7) ABl. Nr. 147 vom 9.8.1966, S. 2688/66.