Gefahrengutbeförderungsgesetz
GEFAHRENGUTBEFÖRDERUNGSGESETZ
Auszug
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-,
Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet,
verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf einem
abgeschlossenen Gelände stattfindet,
2. (weggefallen)
3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden
Beförderungsvorgang Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen oder auf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen beruhende innerstaatliche
Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen
auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,
4. mit Bergbahnen.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht
1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus anderen Gründen als aus solchen
der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des Bundes, der Länder
oder der Gemeinden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen
auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie
für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der
Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie
zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und
Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn
diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im
Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der
Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen
transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind
Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.
Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung
beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer,
Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet
werden.
§ 3 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über
1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen,
3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
4. den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und
Beförderungsbehältnisse,
5. das Verhalten während der Beförderung,
6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
10. die Mess- und Prüfverfahren,
11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen
Gütern,
13. bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen
Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an
Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die, gefährliche Güter sind,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden
Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz
1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1
Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden,
dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche
Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.
(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 können auch
zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse
hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der See-
und Binnenschifffahrt dienen, sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen
nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt
das Bundesministerium für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates; diese
Rechtsverordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die
Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die
Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.
(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem
Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den
Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen
zuzulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben
der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern.
Ausnahmen nach Satz sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen
seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf
dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich der
bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den
auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt
bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund
betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm
beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es
sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und soweit der Zweck des
Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann das
Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Bundesamt für Strahlenschutz, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das
Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissenschaftliche Institut für
Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe auch für den Bereich für zuständig erklären, in
dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften auszufahren
hätten. Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
1. die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung
der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen,
für die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen,
Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch
Satzungen regeln sowie
2. Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen, Überwachungen und
Bescheinigungen hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind. Die in
Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich eines
Landes nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen obersten Landesbehörde oder
der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entsprechend
ermächtigt worden sind.
(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für
die Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch die
Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische
Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder den Bundesgrenzschutz befördert werden,
Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung, sicherheitspolitische
Interessen oder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern.
(6) (weggefallen)
§ 6 Allgemeine Ausnahmen
Das Bundesministerium für Verkehr kann allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zulassen für die Beförderung gefährlicher Güter mit
1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des
Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG
des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für den Gefahrguttransport auf der Straße,
2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG in den
Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden,
3. Wasserfahrzeugen,
4. Luftfahrzeugen.
§ 7 Sofortmaßnahmen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen
gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften als unzureichend zur
Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen und eine
Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet
werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das Bundesministerium für Verkehr
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von Gütern,
die bisher nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen
waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.
(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht
vorher zurückgenommen werden.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann nach vorheriger Genehmigung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit
Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen oder Auflagen
gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder
Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben und dringender Handlungsbedarf besteht.
Satz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von Gütern, die
bisher nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen
waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. Auf Grund von Satz 1 und 2
getroffene Anordnungen werden entsprechend der Festlegung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften befristet.
§ 7a Anhörung
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen
Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
1. das Bundesamt für Strahlenschutz,
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5. das Robert-Koch-Institut,
6. das Umweltbundesamt,
7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8. das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der
Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört
werden. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung
und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.
§ 7b Beirat
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat)
eingesetzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich der
sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses
Gesetzes, zu beraten.
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2. Länder,
3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4. Gewerkschaften und
5. Wissenschaft
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und
benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen.
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und
gehört zu werden.
§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisen von Gefahrguttransporten
(1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils
geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die
vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, können die für die Überwachung
zuständigen Behörden die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und
erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur
Weiterfahrt erfüllt sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuge, die nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Satzes 1 an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.
§ 9 Überwachung
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die
zuständigen Behörden.
(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen (Absatz 5) haben den
für die Überwachung zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die von der
zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie
für Tiere und Sachen auch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des
Auskunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von
gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der
amtlichen Untersuchung zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat
der für die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung der
Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe
zu leisten.
(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf Brief- und andere Postsendungen
beziehen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen
sind nur dann befugt, verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder sich
auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme
begründen, dass sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und von
diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von Fertigungen von
Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt
werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt
sind.
(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines
Betriebes
1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder
auspackt oder
2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher
Güter gemäß Absatz 3 herstellt.
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Amtshilfe gegenüber
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der
Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig, soweit dies zur
Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines Unternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die genannten Behörden ersucht werden,
gegenüber dem betreffenden Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Sofern diese
Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
eines Unternehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche Behörde ersuchen,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob
und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einem Fahrzeug, das in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die genannten Behörden ersucht
werden, gegen über dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder
wiederholten Verstößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen ist, die zuständige
deutsche Behörde um angemessene Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden Behörden
mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird. Tatsachen, die Anlass zu der Annahme geben, dass
schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, wird den
zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser
Sachverhalt mitgeteilt. Führt eine zuständige deutsche Behörde auf eine entsprechende
Mitteilung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Kontrolle in einem inländischen Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse dem anderen
betroffenen Staat mitgeteilt.
(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 im Straßenverkehr sind über das
Bundesamt für Güterverkehr zu leiten.
(6) Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum Zweck der Feststellung von wiederholten
Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über
abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen es Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, oder die ihr von einer anderen
zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern:
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des
Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer
Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts
ihrer Rechtskraft und
5. die Höhe der Geldbuße.
Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck
erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlungen
der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. Die nach Satz 1 gespeicherten
Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der
gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im
Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind spätestens fünf Jahre nach ihrer
Speicherung zu löschen.
(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr nach Eintritt,
der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.
(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf hinzuweisen, dass die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden.
(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der
Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener
Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über schwerwiegende Verstöße gegen
anwendbare Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter dürfen auch
mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard
gewährleistet ist.
(10) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren bei der
Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 bis 9 zu erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach § 9
Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die
nötige Mithilfe nicht leistet.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder
seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im
Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
(6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschifffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), bleibt
unberührt.
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Kosten
(1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz
und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vor. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deutsche Mark. Sie darf im Einzelfall
fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, das die für die
Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung
oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne
ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
konnte oder abgebrochen werden musste.
(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
§ 13 (Änderungen anderer Gesetze)
§ 14 (weggefallen)!
§ 15 (Inkrafttreten)
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