Schadensersatz in
Strafverfahren (Urteil)
Gericht: OLG-DUESSELDORF
Datum: 2001-11-14
Aktenzeichen: 2a Ss 251/01 - 88/01 II
Rechtsgebiete: BGB, StPO
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 2001-12-04
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Vorschriften:
BGB § 847
BGB § 284
BGB § 288
StPO § 403 ff.
StPO § 504
Verfahrensgang:
StA Mönchengladbach 404 Js 36/01
Leitsatz: Probleme des Adhäsionsverfahrens
Hat das Tatgericht im Adhäsionsverfahren über den Beginn der Verpflichtung zur Zahlung
von Zinsen auf ein Schmerzensgeld fehlerhaft befunden, so wird auf die Revision des
Angeklagten unter Aufhebung der Verurteilung zur Zinszahlung angeordnet, dass von einer
Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch (im Strafverfahren) abgesehen wird.
Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen
sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich
hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger V D ein Schmerzensgeld von 2.500,-
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1999 zu zahlen. Unter Verwerfung des
Rechtsmittels im Übrigen hat das Landgericht auf die Berufung des Angeklagten wegen
vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 18. Februar 2000 - 22 Cs 116/00 - auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und wegen vorsätzlicher Körperverletzung
in Tateinheit mit Beleidigung auf eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das OLG hat das angefochtene Urteil im Zinsausspruch aufgehoben und die weitergehende
Revision als unbegründet verworfen.
Es hat hierzu ausgeführt, dass die Revision hinsichtlich des Schuld- und des
Strafausspruchs im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Auch die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB hat im
wesentlichen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei dessen Bemessung die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten und die Genugtuungsfunktion nicht
ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen. Doch ist angesichts der Höhe des
zuerkannten Schmerzensgeldes anzunehmen, dass die vorgenannten Umstände berücksichtigt
worden sind.
Jedoch muss der Ausspruch über die Verzinsung des Schmerzensgeldes entfallen. Das
Landgericht hat Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt der Tat zugesprochen und dies mit Verzug
(§§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.F.) begründet. Die dazu erforderlichen Feststellungen sind
indes nicht getroffen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung zur Zinszahlung
und zum Absehen von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, § 405 Satz 1
StPO. Eine Zurückweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Zinsanspruch
kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (BGH NStZ
1988, 237; 1993, 145; BOHR, StPO, § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
Bedeutung für die Praxis:
Das Adhäsionsverfahren führt in den §§ 403 ff StPO ein eindeutiges Schattendasein. Man
mag dabei darüber streiten können, ob die Idee, mit der Einführung dieser Vorschriften
zu verhindern, dass sich mehrere Gerichte mit der gleichen Sache (u.U. mehrfach)
beschäftigen müssen, gut oder schlecht ist. Grundsätzlich steht jedenfalls schlichtweg
die Verschiedenheit der Aufgaben von Zivil- und Strafrichtern einer verstärken Anwendung
der §§ 403 ff StPO entgegen .
Es mag aus diesem Grund sein, dass der (seltenen) Antragstellung gem. §§ 403 ff StPO
eine Entscheidung gem. § 405 StPO folgt, also über den Antrag nicht entschieden wird.
Wozu es führt, wenn ein solcher Antrag gestellt und über diesen dann sogar entschieden
wird, zeigt der vorliegende Fall überdeutlich:
Der uneinsichtige Angeklagte hat mit seiner Revision ausgerechnet im Teil des
Adhäsionsverfahrens Erfolg!
Eben aus diesem Grund erhält der Geschädigte in der Regel - falls möglich - seine
(zivilrechtliche) Genugtuung in Form einer Bewährungsauflage zu seinen Gunsten (Zahlung
eines Schmerzensgeldes, Schadenswiedergutmachung). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine
Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen, ist dies naturgemäß nicht möglich. Es
stellt sich dann aber (vernünftigerweise) sowieso die Frage, wie der Geschädigte einen
ihm zugesprochenen Anspruch vollstrecken will, da von den entsprechenden Angeklagten in
der Regel "nichts zu holen ist".
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