Kleinst-PKW (max.
25km/h) (Urteil)
Gericht: bayoblg
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: 1 St RR 180/00
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 2001-03-26 13:47:23
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Vorschriften:
StVG § 2 Abs. 1 Satz 1
FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsatz
Ein Klein-Pkw mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer
Höchstge-schwindigkeit von 25 km/h fällt nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV, wonach motorisierte Krankenfahrstühle von der
Fahrerlaubnis-pflicht ausgenommen sind.
Sachverhalt:
Der Angeklagte fuhr am 22.6.1999 gegen 10 Uhr mit einem Fahrzeug auf der E.-Straße in M.,
das nach der Betriebserlaubnis des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 8.9.1998 als
"Sonder-Kfz-Krankenfahrstuhl" ausgewiesen ist (Sitzplätze: 2 ein-schließlich
Fahrersitz; Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h; Leergewicht: 285 kg). Der Angeklagte, der
keinerlei körperliche Behinderungen hat, die ihn aus gesundheitli-chen Gründen zum
Besitz eines Krankenfahrstuhles zwingen, und dem die Fahrer-laubnis aufgrund von
Trunkenheitsdelikten mit einer noch laufenden Sperrfrist für die Wiedererteilung entzogen
ist, erwarb dieses Fahrzeug am 29.9.1998. Der TÜV Bay-ern genehmigte am 10.3.1999 die
Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h.
Das Fahrzeug trug das Versicherungskennzeichen... (3 Ziffern, 3 Buchstaben). Es hat zwei
Türen und eine Heckklappe und unterscheidet sich im übrigen nicht von ei-nem normalen
Klein-Pkw. Der Angeklagte hatte den Beifahrersitz ausgebaut, um Leitern und weiteren
Handwerksbedarf im Inneren des Fahrzeugs transportieren zu können. Da die Leitern nach
hinten aus dem Innenraum herausragten, war die Heckklappe halb geöffnet und mit einem
Gurt fixiert. Der Angeklagte wurde einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen und
darüber belehrt, dass er mit dem Fahr-zeug nicht fahren dürfe; die Weiterfahrt wurde ihm
untersagt. Trotzdem fuhr der An-geklagte mit dem Fahrzeug unter den gleichen Umständen in
M. am selben Tage gegen 10.30 Uhr auf der V.-Straße und am 29.10.1999 gegen 9.10 Uhr auf
der M.-Straße.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 16.3.2000 wegen fahrlässigen Fah-rens ohne
Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis in zwei Fällen
zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 DM (Einzel-strafen: 20, 30 und 60
Tagessätze).
Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 21.6.2000 in
vollem Umfang als unbegründet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg, das OLG hat in seinem Urteil allerdings
bestätigt, dass der Angeklagte für das von ihm geführte Kraftfahrzeug nach § 2 Abs. 1
Satz 1 StVG einer Fahrerlaubnis bedurfte.
Bedeutung für die Praxis:
Der Sachverhalt betrifft ein Problem, das derzeit durchaus von einiger Relevanz ist, die
Gerichte beschäftigt.
In der bis 31.12.98 gültigen Fassung der StVZO waren motorisierte Krankenfahr-stühle mit
einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h von einer Fahr-erlaubnis
ausgenommen. In der nun seit 01.01.99 gültigen Fassung der Fahrerlaub-nisverordnung (FeV)
können gemäß der Übergangsregelung in § 76 Nr. 2 FeV der-artige Krankenfahrstühle
mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h und höchstens 2
Sitzen weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden
("Altfahrstühle"), ohne dass der Fahrer hierfür eine Prüfbescheinigung oder
eine Fahrerlaubnis (Klasse B) benötigt.
Jedoch dürfen Altfahrstühle ausschließlich nur von körperlich gebrechlichen oder
behinderten Personen benutzt werden und müssen bis 30.06.99 in den Verkehr ge-kommen
sein.
Nach dem 30.06.99 in Verkehr gekommene Krankenfahrstühle dürfen nur auf eine
Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ausgelegt sein, der Fahrer benötigt eine
Prüfbe-scheinigung zum Führen "von Mofas und motorisierten
Krankenfahrstühlen" (§ 5 Abs. 1 FeV).
Die Ausnahme des § 76 Nr. 3 FeV von der Prüfungspflicht (vor dem 01.04.1980 das 15.
Lebensjahr vollendet) gilt nur für Mofas.
Diese neue Regelung zeigt, wie schnell immer wieder eine gesetzliche Lücke miss-braucht
wird, dass sie dann aber schließlich auch nach einiger Zeit geschlossen wird.
Die Idee war wohl zu verlockend:
Viele Menschen verlieren jedes Jahr - in der Regel alkoholbedingt - ihren Führer-schein.
Der Versuch, nach Ablauf der dann festgesetzten Sperrfrist die Fahrerlaubnis zurück zu
erhalten, scheitert oftmals an der zu bestehenden medizinisch-psychologischen
Untersuchung. Ob dies zurecht geschieht oder oftmals auch aus anderen Gründen, soll hier
nicht diskutiert werden.
Wer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, auf die Möglichkeit, überhaupt ein Fahrzeug
- und sei es auch nur mit einer geringen Geschwindigkeit - im straßenver-kehr zu bewegen,
der freundet sich schnell mit der Anschaffung eines "Krankenfahr-stuhls" an,
denn dafür benötigt er keine Fahrerlaubnis.
So geschah es immer wieder, dass vollkommen gesunde - aber führerscheinlose - Menschen in
einem "Krankenfahrstuhl" im Straßenverkehr unterwegs waren, wie wohl auch der
Angeklagte im vorliegenden Fall kein Gebrechen aufwies, aber eben beruflich unterwegs war
und sein Material mit dem Krankenfahrstuhl transportierte.
Dies führte schnell dazu, dass der "Krankenfahrstuhl" zunächst zum
"Spaßmobil" , in der Folge dann aber zum "Säufermobil" wurde.
Die Gerichte stellen eine "charakterliche Ungeeignetheit eines Angeklagten zur
Teil-nahme am Straßenverkehr mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug" fest, der
(führerscheinlose) Angeklagte sitzt möglicherweise schon am nächsten Tag in einem
"Krankenfahrstuhl", der nichts anderes ist als ein umgebauter (gedrosselter)
Klein-Pkw.
Wer den Menschen, die ihren Führerschein verloren haben und ihn auch nicht
wie-derbekommen (sollen), den Spaß des "Krankenfahrstuhls" gönnen will, der
sollte zumindest dann Bedenken bekommen, wenn er erfährt, dass zunehmend auch gei-stig
leicht behinderte Menschen, die aufgrund ihrer geistigen (eingeschränkten) Fä-higkeiten
nie eine Führerscheinprüfung bestanden (auch keine "Prüfbescheinigung"
erhalten) hätten , zunehmend in "Krankenfahrstühlen" unterwegs waren.
Dies alles soll nunmehr nun nicht mehr möglich sein .
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV nimmt jetzt nur noch motorisierte Krankenfahrstühle von der
Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, d.h.
nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen
bestimmte Kraftfahrzeuge
- mit einem Sitz,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Mit dieser Definition wollte der Normgeber erreichen, dass es künftig ausgeschlos-sen
ist, Klein-Pkw unter dem Begriff "Krankenfahrstühle" einzuordnen. Maßgebend
für diese vom Normgeber gewollte und getroffene Abgrenzung ist dabei das äußere
Erscheinungsbild des Fahrzeuge, das hier zweifellos - unabhängig davon, ob der
Beifahrersitz ausgebaut war - einem Klein-Pkw entsprach. Dabei kann vorliegend
dahinstehen, ob nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift ein Krankenfahr-stuhl nur
ein mit drei oder vier Rädern versehener "Stuhl" ist, dessen
Bedienungsein-richtungen sich behindertengerecht um den zentralen Stuhl gruppieren .
Unterscheidet sich ein Fahrzeug - auch wenn das Leergewicht nur 285 kg beträgt und die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist -, jedenfalls nicht von
einem üblicherweise mit zwei Sitzen versehenen Klein-Pkw, dann ist es in-soweit auch
nicht ein nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte
Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Sitz. Zu einem sol-chen Fahrzeug wird das als
"Zweisitzer" konzipierte Fahrzeug auch nicht dadurch, dass die
Betriebserlaubnis, ohne dass weitere bauliche Veränderungen vorgenom-men oder gefordert
werden, auf die Eintragung nur eines Sitzes abgeändert wird.
Man mag dabei diskutieren können, ob ein insoweit umgebauter Klein-Pkw dem be-hinderten
Fahrer nicht gerade besonderen Schutz im Straßenverkehr gibt, da die Karrosserieteile und
Scheiben vor Regen. Kälte und Wind schützen und - im Ver-hältnis zu einem bloßen
"rollenden Stuhl" - auch eine besondere Sicherheit bieten , der Gesetzgeber
lässt jetzt nur noch Fahrzeuge als "Krankenfahrstühle" zu, die zu-mindest
äußerlich dem ähneln, was man sich gemeinhin unter einem "Krankenfahr-stuhl"
auch vorstellt.
Ein "Schlupfloch" zeigt sich derzeit allerdings schon wieder:
Dass der "Krankenfahrstuhl tatsächlich von einer behinderten oder gebrechlichen
Person geführt ist, ist keine Voraussetzung für die Fahrerlaubnisfreiheit nach § 4 Abs.
1 Nr. 2 FeV .
Ob damit weiterhin nicht behinderte - aber führerscheinlose - Fahrer mit den
"neu-en" Krankenfahrstühlen unterwegs sein werden (und dürfen) kann zumindest
be-zweifelt werden, denn der "Krankenfahrstuhl" muss jetzt mit Einrichtungen
versehen sein, die eine individuelle Behinderung auffangen - hat es solche Vorrichtungen
nicht, dann wird es als führerscheinpflichtiger Klein-Pkw behandelt .
Ob dies zur gewünschten gesetzgeberischen Klarheit führt, darf bezweifelt werden.
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