Halter als
Fahrer (Urteil)
Urteil 97
Kann der Fahrer eines Fahrzeugs nicht sicher identifiziert werden, so müssen für in
solchen Fällen zusätzliche Indizien vorliegen, die den Schluss auf die Fahrereigenschaft
des Halters erlauben bzw. eine Benutzung durch andere Personen ausschließen.
OLG-ZWEIBRÜCKEN Beschluss v. 09.11.2000 1 Ss 192/00
Vorschriften:
StPO § 353
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 2
Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergehen der (fahrlässiger)
Gefährdung des Straßenverkehrs und der Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je 30 DM verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte als Fahrer eines PKW
wegen seines verkehrswidrigen gefährdenden Verhaltens im An-schluss an einen
Überholvorgang strafbar gemacht. Zur Feststellung der Täter-schaft ist in den
Urteilsgründen im Wesentlichen ausgeführt:
"Der Zeuge D hat lediglich bemerkt, dass in dem BMW (dem Täterfahrzeug) nur eine
Person gesessen hatte, ohne dass er diese Person näher beschreiben könnte. Der
Angeklagte hat angegeben, dieses Fahrzeug von September 1999 bis März 2000 besessen zu
haben. Nachdem sich der Angeklagte zur Sache selbst nicht eingelassen hat, ist von der
Richtigkeit der Aussage des Zeugen D, der auch vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck
gemacht hat, auszugehen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine andere Person aus
dem Interes-senkreis des Angeklagten das Fahrzeug gesteuert haben könnte, ist ohne
nä-here Darlegung nicht auszugehen. Da man normalerweise davon ausgehen kann, dass der
Halter sein Fahrzeug auch selbst führt, steht für das Gericht fest, dass der Angeklagte
der fragliche Fahrer war und deshalb verurteilt wer-den muss."
Lösung des Gerichts:
Das OLG hat auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsge-richts mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen andere Abteilung dieses Amtsgerichts
zurückverwiesen.
Die Ausführungen des Amtsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich feh-lerhaft.
Bereits die Feststellung, dass der Angeklagte Halter des tatbeteiligten Fahrzeuges gewesen
sei, also - unter Umständen unabhängig von den Eigen-tums- und Besitzverhältnissen -
die tatsächliche und wirtschaftliche Verfü-gungsgewalt über den PKW innehatte , findet
in den Entscheidungsgründen keine Grundlage. Zudem wird ohne Weiteres die Benutzung des
PKW zur Tat-zeit durch einen Dritten ausgeschlossen und die Täterschaft des Angeklagten
allein auf Grund seiner Haltereigenschaft angenommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann
nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraus-setzungen er zu einer bestimmten
Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Revisionsgericht darf die
Beweiswürdigung des Tatrichters dement-sprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat
sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen . Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die
Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen
Denkgesetze und Er-fahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur
Verurteilung erforder-liche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden .
Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung zu beanstanden, weil die Nutzung des
Fahrzeuges zur Tatzeit durch einen Dritten nicht so fernliegend ist, dass sie vom Gericht
ohne Weiteres außer Betracht bleiben kann . Die Rechtsprechung der Obergerichte verlangt
deshalb in solchen Fällen zusätzliche Indizien, die den Schluss auf die
Fahrereigenschaft erlauben bzw. eine Benutzung durch andere Personen ausschließen .
Verweigert der Halter die Einlassung zur Sache und damit auch für die für die
Fahrereigenschaft indiziellen Umstände, so darf dies nicht gegen ihn verwertet werden .
Auch dagegen hat der Richter verstoßen, wenn er argumentiert, eine Drittbenutzung sei
mangels näherer Darlegung auszuschließen.
Das angefochtene Urteil beruht auf dem genannten Rechtsfehler und muss deshalb aufgehoben
werden (§§ 353, 349 Abs. 4 StPO). Da eine erschöpfende Würdigung der vorhandenen
Beweismittel durchaus wieder zu einer Verurtei-lung des Angeklagten führen kann, ist die
Sache zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Bedeutung für die Praxis:
Früher mag es zulässig gewesen sein, dass das Gericht aus bestimmten Um-ständen einfach
den (Trug-)Schluss zog, der Halter sei auch (zwangsläufig) der verantwortliche Fahrer
gewesen.
Als Indiz wurde hierbei u. a. gewertet:
- ein teures Auto wird selten verliehen;
- der Tatort liegt auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle des Halters;
- der Halter ist beruflich mit seinem Fahrzeug unterwegs.
Insgesamt gilt, dass letztlich so viele Indizien für eine Fahrereigenschaft des Halters
sprechen müssen, dass das Gericht jeden vernünftigen Zweifel aus-schließen können
muss, dass eine andere Person (und sei es auch nur theore-tisch) als Fahrer in Betracht
kommen kann.
Gegen diese Anforderungen hat das Gericht im vorliegenden Fall sicherlich verstoßen, was
aber nur bedeutet, dass nach den vom OLG aufgestellten Grundsätzen der Tatrichter unter
Umständen nur mehr Begründungsarbeit hätte leisten müssen, damit das OLG die
Begründung akzeptiert.
Die Begründung "Der Halter ist normalerweise auch der Fahrer" vermag inso-weit
nachvollziehbar nicht zu überzeugen.
Es erstaunt allerdings, dass das OLG im vorliegenden Fall daran erinnern muss, dass die
Unschuldsvermutung auch und gerade für einen Angeklagten gilt, der sich zur Sache nicht
einlässt, also nicht angibt, wieso er als Täter aus-zuschließen sei oder den
tatsächlichen Fahrer benennt. Es ist vielmehr das gute und vornehmste Recht des
Angeklagten, (zunächst) zu schweigen, dies hat das Gericht zu respektieren, das Schweigen
ist neutral und wertfrei zu be-handeln und darf nicht mit der Begründung "Wer
schweigt, hat etwas zu verber-gen" ausgehebelt werden.
zurück
zur Übersicht "Führerschein und Fahrverbot"
Zurück zur Hauptseite |