Fahrverbot und
Zeitablauf (Urteil)
Urteil 98
StVG § 25
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1
Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes kann abgesehen werden, wenn seit Begehung des
Verstoßes inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Betroffene in dieser Zeit
bei einer nicht unerheblichen Fahrleistung be-anstandungsfrei am Straßenverkehr
teilgenommen hat.
OLG-ZWEIBRüCKEN Beschluss v.11.09.2000 1 Ss 223/00
Sachverhalt
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen am 21. Oktober 1999 we-gen einer
fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts zu einer Geldbuße von 200,-- DM
verurteilt. Im Bußgeldbescheid war ursprünglich (we-gen einer Voreintragung im
Verkehrszentralregister) eine Geldbuße von 240,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat
vorgesehen. Auf die Rechtsbe-schwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit
Beschluss vom 20. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Durch Beschluss (gemäß § 72 OWiG) vom
20. Juni 2000 hat das Amtsgericht den Betroffenen nunmehr zu einer Geldbuße von 200,-- DM
und einem Fahrverbot von einem Monat verur-teilt. Mit seiner dagegen erhobenen
Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Lösung des Gerichts:
Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts
aufgehoben und den Betroffenen wegen fahrlässigen Über-schreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (außerorts) zu einer Geldbu-ße von 200,-- DM verurteilt.
Dabei hat das OLG als fehlerhaft die Begründung des Amtsgerichts bewertet, dass der
Umstand, dass die Tatzeit mehr als zwei Jahre zurückliege, schon deshalb keinen Anlass
zum Absehen von dem Regelfahrverbot biete, weil das "hauptsächlich durch
Terminsschwierigkeiten der Verteidigerin und ... die Dauer des durchgeführten
Rechtsbeschwerdeverfahrens verursacht" worden sei.
Zutreffend ist allerdings insoweit der Ansatz des Amtsgerichts, dass ein länge-rer
Zeitablauf zwischen Tat und Urteil ein bei der Prüfung der Frage über die Anordnung
eines Fahrverbots beachtlicher Umstand ist.
Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige
Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl
für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme
am Straßenverkehr zu vermitteln. Seine Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das
Fahrverbot nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den
Täter auswirkt. Da es in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es sinnlos
erscheinen, wenn seit der Tat längere Zeit bis zur Entscheidung verstrichen ist. Es
bedarf dann besonde-rer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor
erforderlichen er-zieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines
Fahrverbotes nach einem längeren Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist . Bei einem
zeitli-chen Abstand zur Tat von 26 Monaten kann das Fahrverbot diesen Sanktions-zweck in
der Regel dann nicht mehr erfüllen, wenn der Betroffene - wie hier - in der Zwischenzeit
bei einer jährlichen Fahrleistung von 80 000 km beanstan-dungsfrei am Straßenverkehr
teilgenommen hat . Der Bußgeldrichter hätte deshalb unter solchen Umständen Anlass zur
Prüfung gehabt, ob trotz des Zeitablaufs ein Bedürfnis für die Verhängung eines
Fahrverbotes fortbesteht. Ein solches Erfordernis durfte allerdings nicht in der (nach
Auffassung des Amtsgerichts durch die Verteidigerin und die Dauer des
Rechtsbeschwerde-verfahrens verursachten) Länge des Verfahrens gesehen werden. Etwas
Ande-res wäre allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Dauer des Verfahrens darauf
beruht hätte, dass der Betroffene seine Rechte in unzulässiger Weise wahrgenommen hätte
und daraus Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche
Einstellung und von hier aus auf künftige Rechtsbrüche gezogen werden könn-ten .Davon
kann hier jedoch keine Rede sein. Die Verfahrensverzögerungen beruhten auf
unterschiedlichen Ursachen, die allesamt keine Rückschlüsse auf einen illegitimen
Verteidigungswillen des Betroffenen zulassen (Verhinderung eines Zeugen und der
Verteidigerin sowie Einholung eines Sachverständige-nutachtens). Eine weitere
Verzögerung von rund acht Monaten ist dadurch ent-standen, dass der Senat die
ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts auf-gehoben und die Sache zurückverwiesen
hat. Eine solche unverschuldete Ver-fahrensdauer kann dem Betroffenen nicht angelastet
werden .
Im Hinblick auf den langen Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung, in wel-chem der
Betroffene trotz seiner erheblichen jährlichen Kilometerleistung im Straßenverkehr nicht
mehr auffällig geworden ist, sowie den Umstand, dass im Verkehrszentralregister kein
Eintrag (mehr) vorhanden ist, hält der Senat die Verhängung eines Fahrverbotes aus
spezialpräventiven Gründen nicht mehr für erforderlich. Er belässt es bei der
ausgesprochenen Regelgeldbuße in Höhe von 200,-- DM, da eine Erhöhung des Bußgeldes
(§ 2 Abs. 4 BKatVO) im Hin-blick darauf, dass ein Fahrverbot nicht (mehr) anzuordnen war,
nicht in Betracht kommt.
Bedeutung für die Praxis:
Der vorliegende Fall hebt die Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs mit der Tat für die
Verhängung eines Fahrverbotes nochmals besonders hervor.
Nicht umsonst besteht derzeit eine Tendenz zur Verfahrensbeschleunigung, weil "die
Strafe der Tat auf dem Fuße folgen" soll. Die banale Weisheit, dass Strafen mit
längerem Zeitablauf ihren (eigentlichen) Sinn verlieren können, gilt natürlich für ein
Fahrverbot, mit dem als "Warnungs- und Besinnungsstrafe" oder als
"Denkzettel" auf einen Täter eingewirkt werden soll, erst recht.
Bemerkenswert ist am vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht zunächst (tat-nah) von einem
Fahrverbot abgesehen hatte, was zur Aufhebung und Zurück-verweisung führte, dann aber
das OLG - nachdem der Amtsrichter sodann das Fahrverbot verhängt hatte - die
ursprüngliche (und aufgehobene) Entscheidung des Amtsgerichts selbst wieder herstellte,
da der durch das gesamte Verfahren eingetretene Zeitablauf das Fahrverbot nunmehr
entbehrlich machte.
Zu begrüßen ist, dass das OLG den Zeitablauf durch das Beschwerdeverfahren nicht dem
Betroffenen zurechnete (wie soll ihm auch die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
zuzurechnen sein?), genausowenig wie den Umstand, dass die Verteidigerin Terminsverlegung
beantragen musste.
Hieraus ergibt sich, dass ein gewisses "Spiel auf Zeit", dass sich allerdings in
einem erträglichen Rahmen halten sollte, sich für die Verteidigung durchaus lohnen kann.
Im Rahmen des Urteils hat das OLG im übrigen auch klargestellt, welche An-forderungen an
eine Aufklärungsrüge zu stellen sind. Diese wurde im vorlie-genden Fall zwar erhoben,
war aber unzulässig, weil sie nicht mitteilte, welche Beweise das Amtsgericht zusätzlich
hätte erheben müssen, noch angab, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung
zu erwarten gewesen wäre.
zurück
zur Übersicht "Führerschein und Fahrverbot"
Zurück zur Hauptseite |