Beleidigung und
Wahrnehmung
berechtigter Interessen (Urteil)
Urteil89
1. Die Ehre kann auch durch Vorwürfe verletzt werden, die sich
auf das Sozial-verhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder
Berufsaus-übung beziehen.
2. Maßgeblich für die Abwägung zwischen den Rechtsgütern der durch § 185 StGB
geschützten persönlichen Ehre und der Freiheit der Meinungsäuße-rung ist, ob die
Ehrkränkung noch ein adäquates Mittel für die Wahrneh-mung berechtigter Interessen war.
KAMMERGERICHT BERLIN Beschluss v. 27.09.2000 (5) 1 Ss 365/99 (15/00)
Vorschriften:
StPO § 335 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 1
StGB § 193
StGB § 185
Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt
Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen geriet die Ange-klagte mit dem
Zeugen D, einem Polizeibeamten, in Streit, als der Zeuge ihr zwei Verstöße gegen die
Straßenverkehrsordnung vorhielt, die sie nach seiner Auffassung begangen hatte. Im
Verlauf der heftiger werdenden Diskussion be-merkte die Angeklagte: "Sie sollten sich
lieber um andere Sachen kümmern, auf Spielplätzen werden Kinder vergewaltigt und Sie
stehen hier ´rum." Als ihr der Zeuge daraufhin entgegnete, sie riefe ja auch die
Polizei, wenn irgend etwas vorgefallen sei, äußerte sie: "Das würde ich nie tun,
weil ja bekannt ist, daß die Polizei Faschisten schützt und Leute auf der Wache
verprügelt."
Das Amtsgericht hat in der ersten Äußerung der Angeklagten eine weder durch das
Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch durch die Wahrneh-mung berechtigter
Interessen gerechtfertigte Beleidigung des Polizeibeamten gesehen. Der Angeklagten, der
bekannt sei, daß auch die Verfolgung von Ver-kehrsordnungswidrigkeiten zu den Aufgaben
der Polizei zähle, sei es bei der Äußerung "ganz eindeutig" darum gegangen,
den Beamten in seiner Person als Polizist und in seinem konkreten Handeln
herabzuwürdigen.
Zur zweiten Bemerkung hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, sie er-fülle keinen
Straftatbestand, weil die Angeklagte sie nicht auf den ihr gegen-überstehenden Beamten
oder auf andere konkrete Personen, sondern auf die Polizei in ihrer Gesamtheit bezogen
habe und Vorkommnisse, wie sie die An-geklagte erwähnt habe, bedauerlicherweise nicht
selten vorkämen.
Die Angeklagte hat mit einer Sprungrevision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Lösung des Gerichts:
Das Kammergericht hat auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Amts-gerichts
aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dem Amtsgericht könne, soweit sie die erste
Äußerung der Angeklagten betreffen, nicht gefolgt werden.
Die Äußerung erfüllt nicht den Tatbestand der Beleidigung. Selbst wenn man insoweit
einen anderen Maßstab anlegen wollte, wäre sie durch die Wahrneh-mung berechtigter
Interessen gedeckt.
Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vor-sätzliche
Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung zu verstehen . Die Ehre kann auch durch
Vorwürfe verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die
Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen. Nicht jede kritische Bemerkung hierzu
ist aber bereits ehrenrührig. Diese Gren-ze überschreitet erst eine Äußerung, die dem
Betroffenen die sittliche Integrität abspricht. Das ist der Fall, wenn ihm
unverdientermaßen ein pflichtwidriges Versagen von einigem Gewicht zur Last gelegt wird .
Dabei ist maßgeblich nicht wie der Betroffene, sondern wie ein Dritter die Äußerung
versteht .
Hier hat die Angeklagte mit der von dem Amtsgericht als Beleidigung angese-henen Bemerkung
dem Zeugen T kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen. Für beide Streitenden war
offenkundig, daß der Aufgabenbereich des Zeugen durch seine Vorgesetzten festgelegt war
und der Zeuge hierauf allenfalls gerin-gen Einfluß hatte. Die Kritik der Angeklagten
richtete sich jedenfalls hauptsäch-lich dagegen, daß nach ihrer Auffassung die
Dienstkräfte der Polizei von ihrer Führung nicht den Erfordernissen entsprechend
eingesetzt werden. Eine Her-abwürdigung des Zeugen selbst enthielt die Äußerung der
Angeklagten nicht
Das Urteil könnte aber auch keinen Bestand haben, wenn man die Bemerkung der Angeklagten
als für den Zeugen ehrkränkend ansähe, weil die Angeklagte dann in Wahrnehmung
berechtigter Interessen (§ 193 StGB) und deshalb nicht rechtswidrig gehandelt hätte.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu be-achten, daß der
in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in
Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt und daher
der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muß.
Dabei ist von Bedeutung, daß das Ausmaß des Schutzes des Art. 5 Abs. 1 GG vom Zweck der
Meinungsäußerung abhängt. Bezieht sie sich auf eine die Öffentlichkeit we-sentlich
berührende Frage, so ist sie stärker geschützt als eine Äußerung, die lediglich der
Verfolgung privater Interessen dient . Maßgeblich für die Abwä-gung zwischen den
Rechtsgütern der durch § 185 StGB geschützten persönli-chen Ehre und der Freiheit der
Meinungsäußerung ist dann, ob die Ehrkrän-kung noch ein adäquates Mittel für die
Wahrnehmung berechtigter Interessen war .
Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Angeklagten aus. Die Frage, ob die vorhandenen
Polizeikräfte optimal eingesetzt werden, um die öffentliche Si-cherheit in
größtmöglichem Umfang zu gewährleisten, ist für die Allgemeinheit von beträchtlicher
Bedeutung. Dementsprechend nimmt sie in öffentlichen Dis-kussionen breiten Raum ein.
Hingewiesen sei etwa auf die Erörterung, ob sich die Polizeiführung bei ihren Maßnahmen
zur Überwachung des Straßenver-kehrs zu stark von fiskalischen Erwägungen leiten
läßt. Im Vergleich hierzu ist es für die Allgemeinheit noch weitaus wichtiger, ob die
Verhinderung schwer-wiegender Straftaten für die Polizei in dem gebotenen Maße Vorrang
vor der Verfolgung geringfügiger Verkehrsordnungswidrigkeiten hat. Hierzu Stellung zu
nehmen hat auch der einzelne schon deshalb Anlaß, weil diese Frage seine ei-gene
Sicherheit unmittelbar berühren kann. Er muß dieses Recht auch konkret gegenüber
Angehörigen der Polizei, mit denen er in Kontakt kommt, wahrneh-men dürfen, weil er
andere Möglichkeiten zu Kritik kaum hat. Nur dies hat die Angeklagte hier getan. Ob ihre
kritische Äußerung gegenüber dem Zeugen T sachlich gerechtfertigt gewesen ist und
rational oder emotional begründet war, ist im Rahmen der Güterabwägung zwischen Ehre
und Freiheit der Meinungs-äußerung unbeachtlich .
Das Amtsgericht hat in der zweiten Äußerung der Angeklagten mit Recht keine Beleidigung
gesehen. Eine durch eine Gesamtbezeichnung gekennzeichnete Personenmehrheit ist nur
beleidigungsfähig, wenn sie so deutlich aus der All-gemeinheit hervortritt, daß der
Kreis der beteiligten Einzelpersonen scharf um-grenzt ist . Das ist bei "der
Polizei" anzunehmen, wenn aus dem Gesamtzu-sammenhang der Äußerung hervorgeht, daß
eine örtlich und persönlich ab-grenzbare Gruppe von Polizeiangehörigen gemeint ist .
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ausführungen zu § 193 StGB erübrigen sich
in diesem Fall.
Bedeutung für die Praxis:
Im vorliegenden Fall fällt zunächst auf, dass die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen verurteilt wurde. Eine Berufung gegen dieses Urteil hätte demgemäß der
Annahme gemäß § 313 StPO bedurft.
Sofern es dem Verteidiger nicht gelingt, in seiner Berufungsbegründung Gründe
vorzutragen, die eine Annahme rechtfertigen, also z.B. neue Beweismittel zu benennen, wird
die Berufung regelmäßig nicht angenommen.
Da der Sachverhalt im vorliegenden Fall offensichtlich unstreitig war, somit neue
Beweismittel und eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes kaum in Be-tracht kamen,
hätte das Verfahren im vorliegenden Fall somit bei Einlegung ei-ner Berufung ein
schnelles Ende gefunden: Nichtannahme der Berufung durch (unanfechtbaren) Beschluss.
Demgegenüber ist die Revision in einem solchen Fall nach § 335 Abs. 1 StPO zulässig,
ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für eine An-nahme der Berufung
vorgelegen haben .
Die Revision war somit im vorliegenden Fall das einzige Mittel, den Fall einer (weiteren)
Überprüfung zuzuführen.
In der Sache erstaunt die (großzügige) Auslegung des Kammergerichts. Dabei ist zunächst
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte sich oftmals (richtigerweise)
schützend vor Polizeibeamte im Dienst stellen. Wäh-rend viele Verfahren, soweit
Privatpersonen mit Beleidigungen betroffen sind, unmittelbar eingestellt und auf den
Privatklageweg verwiesen werden, hat die Beleidigung eines Polizeibeamten - wie im
vorliegenden Fall - regelmäßig ein Strafverfahren zur Folge.
Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass es eigentlich nur menschlich ist, dass
immer wieder aus Aufregung und Verärgerung über polizeiliches Han-deln von Seiten der
betroffenen/kontrollierten Personen Worte fallen, die über das eigentliche Ziel -
Ausdruck der Betroffenheit/Verärgerung - hinausschie-ßen, einen persönlichen Charakter
gegenüber dem jeweiligen Polizeibeamten annehmen.
Ein souveräner und verständiger Polizeibeamter erkennt dies und unterlässt in einem
solchen Fall (selbstverständlich) weitere Maßnahmen, z.B. eine Strafan-zeige - nicht so
in diesem Fall.
Das Kammergericht hat jedoch mit guten Gründen keine beleidigenden Äuße-rungen der
Angeklagten erkennen können, da die Angeklagte dem Polizeibe-amten gerade kein
pflichtwidriges Verhalten vorwarf.
Bemerkenswert ist allerdings, dass das Kammergericht selbst in dem Fall, dass von einer
beleidigenden Äußerung auszugehen sei, die Voraussetzungen der "Wahrnehmung
berechtigter Interessen" gem. § 193 StGB angenommen hat.
Die Vorschrift des § 193 StGB scheint vielfach in Vergessenheit geraten zu sein, obwohl
sie doch nichts anderes als ein Ausfluss des hohen Gutes des Rechts auf freie
Meinungsäußerung ist. Die Grundsätze, die das Kammerge-richt in diesem Fall aufgestellt
hat, sind sicherlich in vielen Fällen der "Beam-tenbeleidigung" heranzuziehen
und führen dann zu einer Straflosigkeit der be-anstandeten Äußerung, sofern sie
jedenfalls (noch) adäquates Mittel der Wahr-nehmung berechtigter Interessen ist.
Der Verteidiger sollte somit in jedem Einzelfall die beanstandete Äußerung dar-auf
überprüfen und ggf. Staatsanwaltschaft und Gericht an § 193 StGB erinnern.
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